Unsere
Angaben wurden anhand der Angaben
von Botschaften/Konsulaten überarbeitet und sorgfältig
zusammengestellt. Für ihre Richtigkeit kann jedoch keine
Gewähr übernommen werden.
Bitte beachten Sie hierzu entsprechende aktuelle
Pressemitteilungen oder fragen Ihren Tierarzt bzw.
zuständigen Amtstierarzt.
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Vorab-Info – Tiere im Flugzeug:
Die Anzahl der Tiere für die Flugzeugkabine ist beschränkt,
meist auf höchstens zwei.
Diese dürften nicht schwerer sein als fünf Kilogramm. Größere
Tiere werden in Boxen im Transportraum untergebracht. Da die
Fluggesellschaften unterschiedliche Regelungen diesbezüglich
haben, sollte Herrchen sich rechtzeitig informieren. |
Neue
Verordnung für die EU-Länder: |
Belgien, Dänemark, Deutschland,
Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien/Nordirland,
Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Portugal,
Schweden und Spanien: |
Grundsätzlich
gilt:* |
Am 3. Juli 2004 ist die neue EU-Verordnung (Verordnung
998/2003 des europäischen Parlamentes und des Rates vom
26.05.2003) über die Ein- und Ausfuhr von Heimtieren (Hunde,
Katzen, Frettchen) zwischen EU-Mitgliedsstaaten und aus
Drittländern in EU-Mitgliedsstaaten in Kraft getreten, die jedoch
auf Oktober 2004 verschoben wurde. Diese Verordnung
gilt nicht für Tiere, die Gegenstand eines Verkaufs oder einer
Eigentums-
übertragung darstellen. Weiterhin besagt die Verordnung,
dass Heimtiere zur eindeutigen Identifikation tätowiert oder
elektronisch gekennzeichnet sein müssen (ISO-Norm 11784 oder
11785). Falls der Chip diesen Normen nicht entspricht, muss vom
Tierhalter ein entsprechendes Lesegerät zur Verfügung gestellt
werden.
Bei Einreise muss der neue Heimtierausweis mitgeführt werden, der
von einem Tierarzt ausgestellt ist und aus dem hervorgeht, dass im
Einklang mit den Empfehlungen des Impfstoffherstellers eine
gültige Tollwutimpfung des betreffenden Tieres – gegebenenfalls
eine gültige Auffrischungsimpfung gegen Tollwut – mit einem
inaktivierten Impfstoff (WHO-Norm) vorgenommen wurde.
Die Mitgliedstaaten gestatten die Einreise eines Heimtieres, das
jünger als drei Monate und nicht geimpft ist, sofern für dieses
Tier ein Ausweis mitgeführt wird und es seit seiner Geburt an dem
Ort gehalten wurde, an dem es geboren ist, ohne mit wild lebenden
Tieren, die einer Infektion mit dem Tollwutvirus ausgesetzt
gewesen sein könnten, in Kontakt gekommen zu sein, oder wenn es
seine Mutter begleitet, von der es noch abhängig ist.
Ab 1. Januar 2005 muss der Hund bei
Einreise in ein EU-Land gechipt sein und der EU-Heimtier-Ausweis
mitgeführt werden (alle Daten dürfen nur vom Tierarzt in den
EU-Heimtierausweis mit den notwendigen Impfungen eingetragen
werden). Weitere Vorschriften gibt es dann nicht mehr.
Als Übergangsregelung gilt, dass auch noch die bisherigen
Tätowierungen bis 2011 anerkannt werden – wobei allerdings
gesonderte, zusätzliche Bestimmungen der einzelnen Länder
Beachtung finden müssen (bitte fragen Sie Ihren Tierarzt oder
Amtstierarzt). |
EU-Beitrittsländer
2004: |
Für
folgende Länder gilt die neue EU-Verordnung seit 1. Mai 2004:
Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Slowakische Republik,
Slowenien, Tschechien, Ungarn und Zypern.
*Bei der Einreise von Heimtieren aus einem EU-Mitgliedsstaat
nach Großbritannien, Irland, Nordirland und Schweden muss der
Impferfolg gegen Tollwut durch Antikörper-
bestimmung (Mindesthöhe
des Antikörpertiters: 0,5 IU/ml), nachgewiesen sein. Der Abstand
zwischen Tollwutimpfung und Blutentnahme beträgt mindestens 120
Tage (Schweden) bzw. ca. 4 Wochen (Empfehlung für
Großbritannien/Nordirland) und längstens 365 Tage. Diese
Antikörperbestimmung braucht nicht erneut vorgenommen zu werden,
wenn ein Tier nach einer Antikörperbestimmung entsprechend den
Empfehlungen des Impfstoffherstellers ohne Unterbrechung
regelmäßig wieder geimpft wurde. Weniger als drei Monate alte
Hunde und Katzen dürfen nicht einreisen, bevor sie das für die
Impfung erforderliche Alter erreicht haben und ein Antikörpertest
gemacht wurde, es sei denn, die zuständige Behörde gewährt eine
Ausnahmeregelung. Die Verbringung von bis zu 5 Tieren innerhalb
der Mitgliedsstaaten ist zulässig.
Bei der Einreise von Heimtieren aus den Drittländern wie Andorra,
Island, Liechtenstein, Monaco, Norwegen, San Marino, Schweiz und
Vatikan in einen EU-Mitgliedstaat gelten die Bestimmungen zum
Tollwutschutz entsprechend der Ausfuhr aus einem EU-Mitgliedstaat.
Bei der Einfuhr aus einem anderen als den aufgeführten
Drittländern in einen EU-Mitgliedstaat müssen die Tiere
tätowiert oder elektronisch gekennzeichnet sein (ISO-Norm, siehe
oben) sowie einen Tollwuttiter von 0,5 IU/ml aufweisen (Abstand
zur letzten Tollwutimpfung minde-
stens 30 Tage, Zeitpunkt der
Blutentnahme spätestens drei Monate vor Einreise). Diese
Antikörperbestimmung braucht nicht wiederholt werden, wenn das
Tier gemäß den Empfeh-
lungen des Impfstoffherstellers in den
dafür vorgesehenen Zeitabständen wiederholt geimpft wurde. Die
Frist von drei Monaten gilt nicht im Fall der Wiedereinführung
eines Heimtiers, aus dessen Ausweis hervorgeht, dass das Ergebnis
der Tollwutantikörpermessung ausreichend war, bevor dieses Tier
das Gebiet der Gemeinschaft verlassen hat. Ein Amtstierarzt muss
hierbei die Einhaltung der gesetzlichen Erfordernisse
bescheinigen.
Wichtig
für die Gesundheit Ihres Hundes:
Zecken und Mücken können in Mitteleuropa und in südlichen
Ländern schwerwiegende Krankheiten wie z. B. Leishmaniose,
Babesiose, Ehrlichiose, FSME, Borreliose oder Dirofilariose
auf Ihr Tier übertragen. |
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1.
Zusätzliche Bestimmungen und Empfehlungen für EU- und EU-Beitrittsländer: |
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Dänemark
Die Einfuhr von Pitbullterriern und Tosas sowie deren
Kreuzungen ist verboten. |
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Deutschland
Die Einfuhr von im Ausland erworbenen Hunden der Rassen
Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier,
Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier sowie deren
Kreuzungen ist verboten. Darüber hinaus ist die Einfuhr
weiterer Hunderassen je nach den Vorschriften des
Bundeslandes, in dem der Hund gehalten werden soll,
verboten. |
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Estland
Ein amtstierärztliches Gesundheitszeugnis in Englisch,
Russisch oder Estnisch ist erforderlich. |
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Finnland
Hunde und Katzen, die drei Monate oder älter sind,
benötigen eine tierärztliche Bescheinigung über eine
Behandlung gegen Bandwürmer (Echinococcus) mit Praziquantel, längstens 30 Tage vor der Einreise. Dabei müssen
Name und Dosierung des Präparates sowie die Form der
Verabreichung (oral oder parenteral) bescheinigt sein.
Informationen und Musterformulare unter www.mmm.fi/el/julk/lemtuoen.html |
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Frankreich
Bei Einreise von mehr als 5 Tieren und von Tieren, die
jünger als 3 Monate sind, ist eine Sondergenehmigung des
Ministère de l’Agriculture, Paris, erforderlich.
Frankreich untersagt die Einreise von sogenannten
Kampfhunden der 1. Kategorie wie Pitbulls, Boerbulls und
Hunde, die aufgrund ihrer morphologischen Merkmale den
Hunden der Tosa-Rassen zuzuordnen sind. Die 2. Kategorie,
wie alle Wach- und Schutzhunde (Rassehunde, American
Staffordshire Terrier, Rottweiler, Tosa etc.) dürfen nur
mit Maulkorb und an der Leine geführt werden. Diese Hunde
dürfen einreisen, sofern beim Zoll ihr Geburtszeugnis und
ihr Stammbaum vorgelegt und so bewiesen werden kann, dass
sie dieser 2. Kategorie angehören. |
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Großbritannien
und Nordirland
Mitzuführen sind eine amtstierärztliche
Gesundheitsbescheinigung im PETS-Zertifikat über die
erfüllten Anforderungen (Identifikation, Tollwutimpfung,
Bluttest), tierärztliche Bescheinigung über die Behandlung
gegen Parasiten, Erklärung des Besitzers, wonach das Tier
in den letzten 6 Monaten vor der Einreise nicht in einem
Land außerhalb der EU/EFTA-Staaten gewesen ist. PET Travel
Scheme (PETS) In den letzten 24 bis 48 Stunden vor der
Einreise muss das Tier gegen Bandwürmer (mit Praziquantel)
und Zecken behandelt werden, dies ist durch eine
PETS-Bescheinigung (offizielles Formular) vom Tierarzt zu
bestätigen. Aktuelle Informationen erhalten Sie unter:
www.britischebotschaft.de/de/embassy/agriculture/pets.htm;
www.defra.gov.uk/animalh/quarantine/index.htm
PETS-Helpline: 0044/870/2411710
Verbotene Rassen: Pitbullterrier, Japanese Tosas,
Dogo Argentinos, Fila Brasilieros. |
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Italien
Ein Maulkorb und eine Leine sind mitzuführen. |
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Lettland
Bei Tieren in Begleitung durch den Besitzer oder einer
bevollmächtigten Person ist als gesundheitliches Zeugnis
der internationale Impfpass ausreichend. |
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Litauen
Für die Einreise ist ein amtstierärztliches
Gesundheitszeugnis erforderlich. |
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Niederlande
Pit-Bull-Terrier und deren Kreuzungen dürfen nicht
eingeführt werden. |
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Österreich
www.oesterreichische-botschaft.de |
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Polen
Ein amtstierärztliches Gesundheitszeugnis, nicht älter als
7 Tage, ist erforderlich. |
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Portugal
Es gelten Leinen und Maulkorbpflicht. Hunde dürfen weder in
Restaurants, noch an Strände, noch in Bussen des
öffentlichen Nahverkehrs mitgenommen werden. Mit der
staatlichen Eisenbahn und auf Fähren dürfen Hunde jedoch
mitgenommen werden. |
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Schweden
Entwurmung auf Zwergbandwurm (Echinococcus spp), ausgeführt
durch einen Tierarzt mit Praziquantel innerhalb von 10 Tagen
vor der Einreise. Eine Dokumentation in Form eines Passes,
in dem der zuständige Tierarzt alle notwendigen Maßnahmen
notiert, ist notwendig. Es besteht Leinenpflicht. Ein
Bluttest bezüglich Tollwutantikörpern wird verlangt.
Aktuelle Informationen:
0046 / 36-15 55 33 (Schwedisches Zentralamt für
Landwirtschaft). |
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Slowakische
Republik
Ein tierärztliches Gesundheitszeugnis ist in den
internationalen Impfpass einzutragen. Das Gesundheitszeugnis
darf nicht älter als 3 Tage sein. |
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Slowenien
Es muss bestätigt sein, dass die Hunde gesund sind und
keine Krankheitserscheinungen zeigen. Leinenpflicht für
Hunde besteht auf allen öffentlichen Flächen,
Maulkorbpflicht jedoch nur in öffentlichen Verkehrsmitteln.
Der Eintritt der Hunde in die meisten öffentlichen
Gebäude, Geschäfte und Restaurants ist nicht gestattet.
Ausnahme sind jedoch Führhunde für Invaliden, denen der
Eintritt in alle Gebäude und Verkehrsmittel gestattet ist.
Maulkorbpflicht in öffentlichen Verkehrsmitteln besteht
für diese Hunde nicht. Es muß bestätigt sein, dass die
Katzen gesund sind und keine Krankheitserscheinungen zeigen.
Die oben genannten Angaben sollten bis 10 Tage vor der Reise
von einem praktizierenden Tierarzt bestätigt werden. Die
Bestätigung kann in Form eines internationalen Passes für
Katzen und Hunde vorgelegt werden. Wenn ein Tierbesitzer
keinen Impfpass besitzt, sollte ein Zertifikat mit allen
oben erwähnten Angaben ausgestellt werden. |
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Spanien
Benötigt wird ein internationaler Impfpass (pet pass). Der
Hund muss entweder mit einer deutlich erkennbaren Tätowierung
gekennzeichnet sein oder als Kennung ein implantierter
Mikrochip, Tollwutschutzimpfung nicht älter als ein Jahr
und mindestens 30 Tage vor der Abreise ausgestellt (Hunde
unter 3 Monaten sind von der Impfpflicht befreit). Weiter
ist erforderlich: Behördliches Gesundheitszeugnis in
spanischer Sprache und Herkunftsbescheinigung, nicht älter
als 10 Tage. Weitere Infos bei Ihrem zuständigen
Amtstierarzt.
Innerhalb der Städte herrscht Leinenpflicht. Weitere
Informationen hier! |
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Tschechien
Siehe Slowakische Republik. Zusätzlich besteht Leinen- und
Maulkorbzwang in öffentlichen Verkehrsmitteln und
öffentlich zugänglichen Plätzen. |
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Ungarn
Auf öffentlich zugänglichen Plätzen besteht Leinenzwang,
in öffentlichen Verkehrsmitteln auch Maulkorbpflicht.
Kampfhunde (Bullterrier, Amerikanischer Staffordshire
Terrier, Staffordshire Bullterrier, Bullmastif, Tosa-Inu,
Argentinische Dogge, Bordeaux-Dogge, Fila Brasiliero und
Bandog) dürfen nicht eingeführt werden, außer wenn sie
kastriert sind. |
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2.
Einreisebestimmungen für Nicht-EU-Länder: |
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Australien
Informationen unter www.affa.gov.au |
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Bosnien-Herzegowina
Ein amtstierärztliches Gesundheitszeugnis ist erforderlich.
Ein von einem Tierarzt ausgestellter Impfpaß, in dem die
erforderlichen Schutzimpfungen (Tollwut, Staupe) bescheinigt
sind, ist vorzulegen. Die Impfung muss mindestens 15 Tage
vor der Einreise erfolgt sein und darf bezüglich der
Tollwutimpfung nicht älter als 6 Monate sein. Beide
Bescheinigungen müssen im internationalen Impfpass
eingetragen sein. |
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Bulgarien
Jedes Tier benötigt eine Bescheinigung über die
Identifikation, den Impfstatus und eine antiparasitäre
Behandlung. Weiterhin ist eine vom Amtstierarzt bestätigte
Bescheinigung über Herkunft und Gesundheitszustand in
bulgarischer Sprache mitzuführen (längstens 10 Tage alt).
Diese Bescheinigung muss den Namen des Exportlandes, die
Gesamtzahl der Tiere, die Tierarten, eine Identifikation
mittels Tätowierung oder Mikrochip, Rasse, Farbe,
Geschlecht, besondere Merkmale, Geburtstag, Geburtsort,
Eigentümer bzw. Händler mit Name und Adresse, Ort des
Reiseantritts, Transportmittel, Reiseziel mit Adresse
beinhalten. Diese Bescheinigung bestätigt weiterhin durch
eine amtstierärztliche Untersuchung vor Reiseantritt, dass
keine Anzeichen für eine Erkrankung vorliegen. Bei Tieren
jünger als drei Monate muss sichergestellt sein, dass sie
seit der Geburt ohne Ortswechsel in einem abgesperrten
Bereich gehalten wurden. Leine und Maulkorb sind
mitzuführen. Die Bescheinigung sollte die Behandlung der
Hunde und Katzen innerhalb der letzten 60 Tage gegen
Bandwürmer (Echinococcus multilocularis) enthalten. Für
Hunde werden die eingetragenen und amtstierärztlich
bestätigten Impfungen gegen Tollwut und Staupe, für Katzen
gegen Tollwut und Katzenseuche gefordert. Die Impfung gegen
Tollwut mit einer inaktivierten Vakzine soll vor mindestens
30 Tagen, längstens aber vor 12 Monaten erfolgt sein. Eine
Bescheinigung über die Tollwutfreiheit des Herkunftslandes
in den letzten 6 Monaten wird verlangt. |
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Kroatien
Ein tierärztliches Gesundheits- und Impfzeugnis im
internationalen Impfpass ist ausreichend. Die
Tollwutschutzimpfung darf nicht länger als 1 Jahr alt sein
und muss mindestens 15 Tage zurückliegen. Eine
tierärztliche Untersuchung kann gegen Entgelt auch an der
Grenze vorgenommen. |
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Norwegen
Die Tiere müssen bei der Einreise von einer tierärztlichen
Bescheinigung mit Unterschrift eines praktischen Tierarztes
begleitet sein. Ein Hund muss bei der Einreise mindestens 7
Monate, eine Katze muss mindestens 16 Monate alt sein. Die
tierärztliche Bescheinigung besteht aus der
Gesundheitsbescheinigung (Teil I) und der Impfbescheinigung
(Teil II). Die Gesundheitsbescheinigung ist maximal 10 Tage
für die Einreise gültig und muss von einem Tierarzt
unterschrieben sein. Die Bescheinigung dient zum Nachweis
darüber, dass das Tier keine ansteckenden Krankheiten hat
und dass eine Behandlung gegen Bandwürmer (Echinococcus
multilocularis) durchgeführt worden ist. Im Laufe der
ersten 7 Tage nach Ankunft in Norwegen muss das Tier
nochmals gegen Bandwürmer behandelt werden. Die
Impfbescheinigung wird auf Grundlage der originalen Impf-
und Blutprobendokumente ausgeschrieben und soll von einem
Tierarzt vollständig ausgefüllt und unterschrieben sein.
Die Impfbescheinigung ist genauso lange gültig wie die
Impfungen bzw. die Ergebnisse der Blutuntersuchungen.
Tollwut: Hunde müssen bei der ersten Impfung
mindestens drei Monate alt sein, Katzen mindestens 12
Monate. Die Blutprobe zur Kontrolle der
Tollwutantikörpertiter kann frühestens 120 Tage und
spätestens 365 Tage nach der zuletzt durchgeführten
Tollwutimpfung vorgenommen werden. Die Blutentnahme muss
durch einen Tierarzt erfolgen, und die Probe von einem
anerkannten Labor* ausgewertet werden. Die Probe muss
mindestens einen Antikörpertiter von 0,5 IU/ml Serum
zeigen. Falls das Tier diesen Antikörpertiter nicht
erreicht, muss die Tollwutimpfung nochmals durchgeführt
werden. Eine zweite Blutentnahme kann dann allerdings wieder
erst nach frühestens 120 Tagen erfolgen. In seltenen
Fällen kann es vorkommen, dass bei jungen Hunden die
erforderliche Titerhöhe nicht erreicht wird. Eine 2-malige
Impfung im Abstand von 4 Wochen ist daher bei jungen Hunden,
die nach Skandinavien reisen sollen, empfehlenswert.
Leptospirose: Hunde müssen innerhalb von 365 Tagen
vor der Einfuhr nach Norwegen gegen Leptospirose geimpft
worden sein (oder es ist eine Blutprobe zu untersuchen).
Staupe: Hunde müssen innerhalb von 730 Tagen vor der
Einfuhr nach Norwegen gegen Staupe geimpft worden sein. Die
Erstimpfung gegen Leptospirose und Staupe muss bei Einreise
mindestens 30 Tage zurückliegen.
Bei Wiederholungsimpfungen bestehen keine Wartezeiten.
Identifikation: durch eine lesbare Tätowierung oder durch
einen implantierten Mikrochip. Die Identitätsnummer muss in
sämtlichen Impfbescheinigungen und in dem
Blutprobenergebnis des untersuchenden Labors angegeben sein.
Mikrochip sollte ISO-Standard besitzen, ansonsten muss
eigenes Lesegerät mitgeführt werden.
Notwendig ist eine Erklärung, dass das Tier in den letzten
6 Monaten nicht an einem Ort außerhalb der EU/EFTA-Staaten
gehalten wurde. Pitbullterrier, Tosa Inu, Dogo Argentino,
Fila Brasiliero oder Kreuzungen mit diesen dürfen nicht
nach Norwegen eingeführt werden. Bei Hunderassen, die mit
den angeführten verwechselt werden können (z. B. American
Staffordshire Terrier), muss mit der Ahnentafel nachweisbar
sein, dass das Tier nicht von einer dieser Rassen stammt.
Die Einfuhr von Bengalkatzen ist ebenfalls verboten.
In Norwegen besteht absolute Leinenpflicht.
Aktuelle Informationen erhalten Sie unter: www.norwegen.no/travel/pets/pets.htm |
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Rumänien
Eine Tollwutimpfung muss mindestens 1 Monat, aber höchstens
12 Monate bei Hunden und 6 Monate bei Katzen zurückliegen.
Ein amtstierärztliches Gesundheitszeugnis (nicht älter als
10 Tage) ist ebenso erforderlich. |
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Russische
Föderation
Amtstierärztliches Gesundheitszeugnis, nicht älter als 10
Tage. Hunde und Katzen benötigen außerdem eine in einem
Impfpass eingetragene gültige Tollwutimpfung. Für die
Kabine sind sie in einer Reisetasche mit Reißverschluss
mitzuführen. |
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Schweiz
Hunde und Katzen aus Ländern ohne urbane Tollwut (urbane
Tollwut: Länder, in denen auch Städte als Tollwutbezirk
gelten) müssen vorschriftsgemäss gegen Tollwut geimpft
sein, was in einem gültigen Impfpass eingetragen sein muss.
Die Impfung muss mindestens 30 Tage vor dem Grenzübertritt
erfolgt sein und darf nicht länger als 12 Monate
zurückliegen. Für Jungtiere unter 3 Monaten, die aus
Ländern ohne urbane Tollwut kommen, wird ein gültiges
tierärztliches Gesundheitszeugnis verlangt. Einfuhrverbot
besteht für Hunde mit kupierten Ohren und/oder Ruten
(Ausnahme: Ferien, Kurzaufenthalte, Umzugsgut). |
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Serbien/Montenegro
Tierärztliches Impf- und Gesundheitszeugnis sind
erforderlich. Die Impfung muss mindestens 15 Tage vor der
Einreise erfolgt sein und darf bezüglich der Tollwutimpfung
nicht älter als 6 Monate sein. Beide Bescheinigungen
müssen im Internationalen Impfpass eingetragen sein. |
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Türkei
Vor einer vorübergehenden Einreise zusammen mit dem
Tierhalter sind Hunde, die älter als drei Monate sind,
mindestens 15 Tage vor der Einreise gegen Parvovirose,
Staupe, Hepatitis, Leptospirose sowie Tollwut und Katzen
gegen Tollwut zu impfen. Diese Impfungen müssen in den
Impfpaß des Tieres eingetragen sein. Die Immunitätsdauer
zuvor im Impfpass eingetragener Impfungen darf nicht
überschritten sein. Für die Tiere muss bis 15 Tage vor der
Einreise ein tierärztliches Gesundheits- und Impfzeugnis
ausgestellt und bei der Einreise in die Türkei den
Amtstierärzten am Zoll vorgelegt werden. |
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USA
Hunde und Katzen benötigen ein Gesundheitszeugnis mit
Eintrag, dass sie frei von auf den Menschen übertragbaren
Krankheiten sind. Hunde müssen mindestens 30 Tage vor der
Einreise gegen Tollwut geimpft sein, es sei denn, sie sind
jünger als 3 Monate oder halten sich seit mindestens 6
Monaten in einem von der U.S. Public Health Service Behörde
für tollwutfrei erklärten Bezirk auf. Die Impfung darf bei
der Einreise nicht länger als 12 Monate zurückliegen.
Ist die Impfung nicht vollständig oder das Zertifikat nicht
gültig, wird das Tier an einen Ort nach Wunsch des
Besitzers verbracht, wo es innerhalb von 4 Tagen und
spätestens 10 Tagen nach Grenzübertritt geimpft werden und
an dem es 30 Tage eingesperrt verbleiben muss. Liegt die
Impfung weniger als 30 Tage vor der Einreise zurück, muss
das Tier an einem Ort nach Wunsch des Besitzers unter
Verschluss so lange verbleiben, bis 30 Tage nach der Impfung
vergangen sind.
Welpen im Alter unter 12 Wochen können ohne Impfung in die
Vereinigten Staaten einreisen. Die Tollwutimpfung muss in
den Vereinigten Staaten erfolgen, die Tiere müssen dann
mindestens 30 Tage nach erfolgter Impfung an einem Ort nach
Wunsch des Besitzers unter Verschluss verbleiben. |
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