Neu Einreisebestimmungen 2004/2005

Unsere Angaben wurden anhand der Angaben
von Botschaften/Konsulaten überarbeitet und sorgfältig zusammengestellt. Für ihre Richtigkeit kann jedoch keine Gewähr übernommen werden. 
Bitte beachten Sie hierzu entsprechende aktuelle Pressemitteilungen oder fragen Ihren Tierarzt bzw. zuständigen Amtstierarzt.

Vorab-Info – Tiere im Flugzeug:
Die Anzahl der Tiere für die Flugzeugkabine ist beschränkt, meist auf höchstens zwei.
Diese dürften nicht schwerer sein als fünf Kilogramm. Größere Tiere werden in Boxen im Transportraum untergebracht. Da die Fluggesellschaften unterschiedliche Regelungen diesbezüglich haben, sollte Herrchen sich rechtzeitig informieren.

Neue Verordnung für die EU-Länder:

Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien/Nordirland, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Portugal, Schweden und Spanien:
Grundsätzlich gilt:*
Am 3. Juli 2004 ist die neue EU-Verordnung (Verordnung 998/2003 des europäischen Parlamentes und des Rates vom 26.05.2003) über die Ein- und Ausfuhr von Heimtieren (Hunde, Katzen, Frettchen) zwischen EU-Mitgliedsstaaten und aus Drittländern in EU-Mitgliedsstaaten in Kraft getreten, die jedoch auf Oktober 2004 verschoben wurde. Diese Verordnung gilt nicht für Tiere, die Gegenstand eines Verkaufs oder einer Eigentums-
übertragung darstellen. Weiterhin besagt die Verordnung, dass Heimtiere zur eindeutigen Identifikation tätowiert oder elektronisch gekennzeichnet sein müssen (ISO-Norm 11784 oder 11785). Falls der Chip diesen Normen nicht entspricht, muss vom Tierhalter ein entsprechendes Lesegerät zur Verfügung gestellt werden.

Bei Einreise muss der neue Heimtierausweis mitgeführt werden, der von einem Tierarzt ausgestellt ist und aus dem hervorgeht, dass im Einklang mit den Empfehlungen des Impfstoffherstellers eine gültige Tollwutimpfung des betreffenden Tieres – gegebenenfalls eine gültige Auffrischungsimpfung gegen Tollwut – mit einem inaktivierten Impfstoff (WHO-Norm) vorgenommen wurde.

Die Mitgliedstaaten gestatten die Einreise eines Heimtieres, das jünger als drei Monate und nicht geimpft ist, sofern für dieses Tier ein Ausweis mitgeführt wird und es seit seiner Geburt an dem Ort gehalten wurde, an dem es geboren ist, ohne mit wild lebenden Tieren, die einer Infektion mit dem Tollwutvirus ausgesetzt gewesen sein könnten, in Kontakt gekommen zu sein, oder wenn es seine Mutter begleitet, von der es noch abhängig ist.

Ab 1. Januar 2005 muss der Hund bei Einreise in ein EU-Land gechipt sein und der EU-Heimtier-Ausweis mitgeführt werden (alle Daten dürfen nur vom Tierarzt in den EU-Heimtierausweis mit den notwendigen Impfungen eingetragen werden). Weitere Vorschriften gibt es dann nicht mehr. 
Als Übergangsregelung gilt, dass auch noch die bisherigen Tätowierungen bis 2011 anerkannt werden – wobei allerdings gesonderte, zusätzliche Bestimmungen der einzelnen Länder Beachtung finden müssen (bitte fragen Sie Ihren Tierarzt oder Amtstierarzt).

EU-Beitrittsländer 2004:

Für folgende Länder gilt die neue EU-Verordnung seit 1. Mai 2004: Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Slowakische Republik, Slowenien, Tschechien, Ungarn und Zypern.

*Bei der Einreise von Heimtieren aus einem EU-Mitgliedsstaat nach Großbritannien, Irland, Nordirland und Schweden muss der Impferfolg gegen Tollwut durch Antikörper-
bestimmung (Mindesthöhe des Antikörpertiters: 0,5 IU/ml), nachgewiesen sein. Der Abstand zwischen Tollwutimpfung und Blutentnahme beträgt mindestens 120 Tage (Schweden) bzw. ca. 4 Wochen (Empfehlung für Großbritannien/Nordirland) und längstens 365 Tage. Diese Antikörperbestimmung braucht nicht erneut vorgenommen zu werden, wenn ein Tier nach einer Antikörperbestimmung entsprechend den Empfehlungen des Impfstoffherstellers ohne Unterbrechung regelmäßig wieder geimpft wurde. Weniger als drei Monate alte Hunde und Katzen dürfen nicht einreisen, bevor sie das für die Impfung erforderliche Alter erreicht haben und ein Antikörpertest gemacht wurde, es sei denn, die zuständige Behörde gewährt eine Ausnahmeregelung. Die Verbringung von bis zu 5 Tieren innerhalb der Mitgliedsstaaten ist zulässig.

Bei der Einreise von Heimtieren aus den Drittländern wie Andorra, Island, Liechtenstein, Monaco, Norwegen, San Marino, Schweiz und Vatikan in einen EU-Mitgliedstaat gelten die Bestimmungen zum Tollwutschutz entsprechend der Ausfuhr aus einem EU-Mitgliedstaat. Bei der Einfuhr aus einem anderen als den aufgeführten Drittländern in einen EU-Mitgliedstaat müssen die Tiere tätowiert oder elektronisch gekennzeichnet sein (ISO-Norm, siehe oben) sowie einen Tollwuttiter von 0,5 IU/ml aufweisen (Abstand zur letzten Tollwutimpfung minde-
stens 30 Tage, Zeitpunkt der Blutentnahme spätestens drei Monate vor Einreise). Diese Antikörperbestimmung braucht nicht wiederholt werden, wenn das Tier gemäß den Empfeh-
lungen des Impfstoffherstellers in den dafür vorgesehenen Zeitabständen wiederholt geimpft wurde. Die Frist von drei Monaten gilt nicht im Fall der Wiedereinführung eines Heimtiers, aus dessen Ausweis hervorgeht, dass das Ergebnis der Tollwutantikörpermessung ausreichend war, bevor dieses Tier das Gebiet der Gemeinschaft verlassen hat. Ein Amtstierarzt muss hierbei die Einhaltung der gesetzlichen Erfordernisse bescheinigen.

Wichtig für die Gesundheit Ihres Hundes:
Zecken und Mücken können in Mitteleuropa und in südlichen Ländern schwerwiegende Krankheiten wie z. B. Leishmaniose, Babesiose, Ehrlichiose, FSME, Borreliose oder Dirofilariose auf Ihr Tier übertragen.

1. Zusätzliche Bestimmungen und Empfehlungen für EU- und EU-Beitrittsländer:

Dänemark
Die Einfuhr von Pitbullterriern und Tosas sowie deren Kreuzungen ist verboten.

Deutschland
Die Einfuhr von im Ausland erworbenen Hunden der Rassen Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier sowie deren Kreuzungen ist verboten. Darüber hinaus ist die Einfuhr weiterer Hunderassen je nach den Vorschriften des Bundeslandes, in dem der Hund gehalten werden soll, verboten.

Estland
Ein amtstierärztliches Gesundheitszeugnis in Englisch, Russisch oder Estnisch ist erforderlich.

Finnland
Hunde und Katzen, die drei Monate oder älter sind, benötigen eine tierärztliche Bescheinigung über eine Behandlung gegen Bandwürmer (Echinococcus) mit Praziquantel, längstens 30 Tage vor der Einreise. Dabei müssen Name und Dosierung des Präparates sowie die Form der Verabreichung (oral oder parenteral) bescheinigt sein.
Informationen und Musterformulare unter www.mmm.fi/el/julk/lemtuoen.html

Frankreich
Bei Einreise von mehr als 5 Tieren und von Tieren, die jünger als 3 Monate sind, ist eine Sondergenehmigung des Ministère de l’Agriculture, Paris, erforderlich. Frankreich untersagt die Einreise von sogenannten Kampfhunden der 1. Kategorie wie Pitbulls, Boerbulls und Hunde, die aufgrund ihrer morphologischen Merkmale den Hunden der Tosa-Rassen zuzuordnen sind. Die 2. Kategorie, wie alle Wach- und Schutzhunde (Rassehunde, American Staffordshire Terrier, Rottweiler, Tosa etc.) dürfen nur mit Maulkorb und an der Leine geführt werden. Diese Hunde dürfen einreisen, sofern beim Zoll ihr Geburtszeugnis und ihr Stammbaum vorgelegt und so bewiesen werden kann, dass sie dieser 2. Kategorie angehören.

Großbritannien und Nordirland
Mitzuführen sind eine amtstierärztliche Gesundheitsbescheinigung im PETS-Zertifikat über die erfüllten Anforderungen (Identifikation, Tollwutimpfung, Bluttest), tierärztliche Bescheinigung über die Behandlung gegen Parasiten, Erklärung des Besitzers, wonach das Tier in den letzten 6 Monaten vor der Einreise nicht in einem Land außerhalb der EU/EFTA-Staaten gewesen ist. PET Travel Scheme (PETS) In den letzten 24 bis 48 Stunden vor der Einreise muss das Tier gegen Bandwürmer (mit Praziquantel)
und Zecken behandelt werden, dies ist durch eine PETS-Bescheinigung (offizielles Formular) vom Tierarzt zu bestätigen. Aktuelle Informationen erhalten Sie unter:
www.britischebotschaft.de/de/embassy/agriculture/pets.htm; www.defra.gov.uk/animalh/quarantine/index.htm
PETS-Helpline: 0044/870/2411710
Verbotene Rassen: Pitbullterrier, Japanese Tosas, Dogo Argentinos, Fila Brasilieros.

Italien
Ein Maulkorb und eine Leine sind mitzuführen.

Lettland
Bei Tieren in Begleitung durch den Besitzer oder einer bevollmächtigten Person ist als gesundheitliches Zeugnis der internationale Impfpass ausreichend.

Litauen
Für die Einreise ist ein amtstierärztliches Gesundheitszeugnis erforderlich.

Niederlande
Pit-Bull-Terrier und deren Kreuzungen dürfen nicht eingeführt werden.

Österreich
www.oesterreichische-botschaft.de

Polen
Ein amtstierärztliches Gesundheitszeugnis, nicht älter als 7 Tage, ist erforderlich.

Portugal
Es gelten Leinen und Maulkorbpflicht. Hunde dürfen weder in Restaurants, noch an Strände, noch in Bussen des öffentlichen Nahverkehrs mitgenommen werden. Mit der staatlichen Eisenbahn und auf Fähren dürfen Hunde jedoch mitgenommen werden.

Schweden
Entwurmung auf Zwergbandwurm (Echinococcus spp), ausgeführt durch einen Tierarzt mit Praziquantel innerhalb von 10 Tagen vor der Einreise. Eine Dokumentation in Form eines Passes, in dem der zuständige Tierarzt alle notwendigen Maßnahmen notiert, ist notwendig. Es besteht Leinenpflicht. Ein Bluttest bezüglich Tollwutantikörpern wird verlangt. Aktuelle Informationen:
0046 / 36-15 55 33 (Schwedisches Zentralamt für Landwirtschaft).

Slowakische Republik
Ein tierärztliches Gesundheitszeugnis ist in den internationalen Impfpass einzutragen. Das Gesundheitszeugnis darf nicht älter als 3 Tage sein.

Slowenien
Es muss bestätigt sein, dass die Hunde gesund sind und keine Krankheitserscheinungen zeigen. Leinenpflicht für Hunde besteht auf allen öffentlichen Flächen, Maulkorbpflicht jedoch nur in öffentlichen Verkehrsmitteln. Der Eintritt der Hunde in die meisten öffentlichen Gebäude, Geschäfte und Restaurants ist nicht gestattet. Ausnahme sind jedoch Führhunde für Invaliden, denen der Eintritt in alle Gebäude und Verkehrsmittel gestattet ist. Maulkorbpflicht in öffentlichen Verkehrsmitteln besteht für diese Hunde nicht. Es muß bestätigt sein, dass die Katzen gesund sind und keine Krankheitserscheinungen zeigen. Die oben genannten Angaben sollten bis 10 Tage vor der Reise von einem praktizierenden Tierarzt bestätigt werden. Die Bestätigung kann in Form eines internationalen Passes für Katzen und Hunde vorgelegt werden. Wenn ein Tierbesitzer keinen Impfpass besitzt, sollte ein Zertifikat mit allen oben erwähnten Angaben ausgestellt werden.

Spanien
Benötigt wird ein internationaler Impfpass (pet pass). Der Hund muss entweder mit einer deutlich erkennbaren Tätowierung gekennzeichnet sein oder als Kennung ein implantierter Mikrochip, Tollwutschutzimpfung nicht älter als ein Jahr und mindestens 30 Tage vor der Abreise ausgestellt (Hunde unter 3 Monaten sind von der Impfpflicht befreit). Weiter ist erforderlich: Behördliches Gesundheitszeugnis in spanischer Sprache und Herkunftsbescheinigung, nicht älter als 10 Tage. Weitere Infos bei Ihrem zuständigen Amtstierarzt.
Innerhalb der Städte herrscht Leinenpflicht. Weitere Informationen hier!

Tschechien
Siehe Slowakische Republik. Zusätzlich besteht Leinen- und Maulkorbzwang in öffentlichen Verkehrsmitteln und öffentlich zugänglichen Plätzen.

Ungarn
Auf öffentlich zugänglichen Plätzen besteht Leinenzwang, in öffentlichen Verkehrsmitteln auch Maulkorbpflicht. Kampfhunde (Bullterrier, Amerikanischer Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Bullmastif, Tosa-Inu, Argentinische Dogge, Bordeaux-Dogge, Fila Brasiliero und Bandog) dürfen nicht eingeführt werden, außer wenn sie kastriert sind.

2. Einreisebestimmungen für Nicht-EU-Länder:

Australien
Informationen unter www.affa.gov.au

Bosnien-Herzegowina
Ein amtstierärztliches Gesundheitszeugnis ist erforderlich. Ein von einem Tierarzt ausgestellter Impfpaß, in dem die erforderlichen Schutzimpfungen (Tollwut, Staupe) bescheinigt sind, ist vorzulegen. Die Impfung muss mindestens 15 Tage vor der Einreise erfolgt sein und darf bezüglich der Tollwutimpfung nicht älter als 6 Monate sein. Beide Bescheinigungen müssen im internationalen Impfpass eingetragen sein.

Bulgarien
Jedes Tier benötigt eine Bescheinigung über die Identifikation, den Impfstatus und eine antiparasitäre Behandlung. Weiterhin ist eine vom Amtstierarzt bestätigte Bescheinigung über Herkunft und Gesundheitszustand in bulgarischer Sprache mitzuführen (längstens 10 Tage alt). Diese Bescheinigung muss den Namen des Exportlandes, die Gesamtzahl der Tiere, die Tierarten, eine Identifikation mittels Tätowierung oder Mikrochip, Rasse, Farbe, Geschlecht, besondere Merkmale, Geburtstag, Geburtsort, Eigentümer bzw. Händler mit Name und Adresse, Ort des Reiseantritts, Transportmittel, Reiseziel mit Adresse beinhalten. Diese Bescheinigung bestätigt weiterhin durch eine amtstierärztliche Untersuchung vor Reiseantritt, dass keine Anzeichen für eine Erkrankung vorliegen. Bei Tieren jünger als drei Monate muss sichergestellt sein, dass sie seit der Geburt ohne Ortswechsel in einem abgesperrten Bereich gehalten wurden. Leine und Maulkorb sind mitzuführen. Die Bescheinigung sollte die Behandlung der Hunde und Katzen innerhalb der letzten 60 Tage gegen Bandwürmer (Echinococcus multilocularis) enthalten. Für Hunde werden die eingetragenen und amtstierärztlich bestätigten Impfungen gegen Tollwut und Staupe, für Katzen gegen Tollwut und Katzenseuche gefordert. Die Impfung gegen Tollwut mit einer inaktivierten Vakzine soll vor mindestens 30 Tagen, längstens aber vor 12 Monaten erfolgt sein. Eine Bescheinigung über die Tollwutfreiheit des Herkunftslandes in den letzten 6 Monaten wird verlangt.

Kroatien
Ein tierärztliches Gesundheits- und Impfzeugnis im internationalen Impfpass ist ausreichend. Die Tollwutschutzimpfung darf nicht länger als 1 Jahr alt sein und muss mindestens 15 Tage zurückliegen. Eine tierärztliche Untersuchung kann gegen Entgelt auch an der Grenze vorgenommen.

Norwegen
Die Tiere müssen bei der Einreise von einer tierärztlichen Bescheinigung mit Unterschrift eines praktischen Tierarztes begleitet sein. Ein Hund muss bei der Einreise mindestens 7 Monate, eine Katze muss mindestens 16 Monate alt sein. Die tierärztliche Bescheinigung besteht aus der Gesundheitsbescheinigung (Teil I) und der Impfbescheinigung (Teil II). Die Gesundheitsbescheinigung ist maximal 10 Tage für die Einreise gültig und muss von einem Tierarzt unterschrieben sein. Die Bescheinigung dient zum Nachweis darüber, dass das Tier keine ansteckenden Krankheiten hat und dass eine Behandlung gegen Bandwürmer (Echinococcus multilocularis) durchgeführt worden ist. Im Laufe der ersten 7 Tage nach Ankunft in Norwegen muss das Tier nochmals gegen Bandwürmer behandelt werden. Die Impfbescheinigung wird auf Grundlage der originalen Impf- und Blutprobendokumente ausgeschrieben und soll von einem Tierarzt vollständig ausgefüllt und unterschrieben sein. Die Impfbescheinigung ist genauso lange gültig wie die Impfungen bzw. die Ergebnisse der Blutuntersuchungen.
Tollwut: Hunde müssen bei der ersten Impfung mindestens drei Monate alt sein, Katzen mindestens 12 Monate. Die Blutprobe zur Kontrolle der Tollwutantikörpertiter kann frühestens 120 Tage und spätestens 365 Tage nach der zuletzt durchgeführten Tollwutimpfung vorgenommen werden. Die Blutentnahme muss durch einen Tierarzt erfolgen, und die Probe von einem anerkannten Labor* ausgewertet werden. Die Probe muss mindestens einen Antikörpertiter von 0,5 IU/ml Serum zeigen. Falls das Tier diesen Antikörpertiter nicht erreicht, muss die Tollwutimpfung nochmals durchgeführt werden. Eine zweite Blutentnahme kann dann allerdings wieder erst nach frühestens 120 Tagen erfolgen. In seltenen Fällen kann es vorkommen, dass bei jungen Hunden die erforderliche Titerhöhe nicht erreicht wird. Eine 2-malige Impfung im Abstand von 4 Wochen ist daher bei jungen Hunden, die nach Skandinavien reisen sollen, empfehlenswert.
Leptospirose: Hunde müssen innerhalb von 365 Tagen vor der Einfuhr nach Norwegen gegen Leptospirose geimpft worden sein (oder es ist eine Blutprobe zu untersuchen).
Staupe: Hunde müssen innerhalb von 730 Tagen vor der Einfuhr nach Norwegen gegen Staupe geimpft worden sein. Die Erstimpfung gegen Leptospirose und Staupe muss bei Einreise mindestens 30 Tage zurückliegen.
Bei Wiederholungsimpfungen bestehen keine Wartezeiten. Identifikation: durch eine lesbare Tätowierung oder durch einen implantierten Mikrochip. Die Identitätsnummer muss in sämtlichen Impfbescheinigungen und in dem Blutprobenergebnis des untersuchenden Labors angegeben sein. Mikrochip sollte ISO-Standard besitzen, ansonsten muss eigenes Lesegerät mitgeführt werden.
Notwendig ist eine Erklärung, dass das Tier in den letzten 6 Monaten nicht an einem Ort außerhalb der EU/EFTA-Staaten gehalten wurde. Pitbullterrier, Tosa Inu, Dogo Argentino, Fila Brasiliero oder Kreuzungen mit diesen dürfen nicht nach Norwegen eingeführt werden. Bei Hunderassen, die mit den angeführten verwechselt werden können (z. B. American Staffordshire Terrier), muss mit der Ahnentafel nachweisbar sein, dass das Tier nicht von einer dieser Rassen stammt.
Die Einfuhr von Bengalkatzen ist ebenfalls verboten.
In Norwegen besteht absolute Leinenpflicht.
Aktuelle Informationen erhalten Sie unter: www.norwegen.no/travel/pets/pets.htm

Rumänien
Eine Tollwutimpfung muss mindestens 1 Monat, aber höchstens 12 Monate bei Hunden und 6 Monate bei Katzen zurückliegen. Ein amtstierärztliches Gesundheitszeugnis (nicht älter als 10 Tage) ist ebenso erforderlich.

Russische Föderation
Amtstierärztliches Gesundheitszeugnis, nicht älter als 10 Tage. Hunde und Katzen benötigen außerdem eine in einem Impfpass eingetragene gültige Tollwutimpfung. Für die Kabine sind sie in einer Reisetasche mit Reißverschluss mitzuführen.

Schweiz
Hunde und Katzen aus Ländern ohne urbane Tollwut (urbane Tollwut: Länder, in denen auch Städte als Tollwutbezirk gelten) müssen vorschriftsgemäss gegen Tollwut geimpft sein, was in einem gültigen Impfpass eingetragen sein muss. Die Impfung muss mindestens 30 Tage vor dem Grenzübertritt erfolgt sein und darf nicht länger als 12 Monate zurückliegen. Für Jungtiere unter 3 Monaten, die aus Ländern ohne urbane Tollwut kommen, wird ein gültiges tierärztliches Gesundheitszeugnis verlangt. Einfuhrverbot besteht für Hunde mit kupierten Ohren und/oder Ruten (Ausnahme: Ferien, Kurzaufenthalte, Umzugsgut).

Serbien/Montenegro
Tierärztliches Impf- und Gesundheitszeugnis sind erforderlich. Die Impfung muss mindestens 15 Tage vor der Einreise erfolgt sein und darf bezüglich der Tollwutimpfung nicht älter als 6 Monate sein. Beide Bescheinigungen müssen im Internationalen Impfpass eingetragen sein.

Türkei
Vor einer vorübergehenden Einreise zusammen mit dem Tierhalter sind Hunde, die älter als drei Monate sind, mindestens 15 Tage vor der Einreise gegen Parvovirose, Staupe, Hepatitis, Leptospirose sowie Tollwut und Katzen gegen Tollwut zu impfen. Diese Impfungen müssen in den Impfpaß des Tieres eingetragen sein. Die Immunitätsdauer zuvor im Impfpass eingetragener Impfungen darf nicht überschritten sein. Für die Tiere muss bis 15 Tage vor der Einreise ein tierärztliches Gesundheits- und Impfzeugnis ausgestellt und bei der Einreise in die Türkei den Amtstierärzten am Zoll vorgelegt werden.

USA
Hunde und Katzen benötigen ein Gesundheitszeugnis mit Eintrag, dass sie frei von auf den Menschen übertragbaren Krankheiten sind. Hunde müssen mindestens 30 Tage vor der Einreise gegen Tollwut geimpft sein, es sei denn, sie sind jünger als 3 Monate oder halten sich seit mindestens 6 Monaten in einem von der U.S. Public Health Service Behörde für tollwutfrei erklärten Bezirk auf. Die Impfung darf bei der Einreise nicht länger als 12 Monate zurückliegen.
Ist die Impfung nicht vollständig oder das Zertifikat nicht gültig, wird das Tier an einen Ort nach Wunsch des Besitzers verbracht, wo es innerhalb von 4 Tagen und spätestens 10 Tagen nach Grenzübertritt geimpft werden und an dem es 30 Tage eingesperrt verbleiben muss. Liegt die Impfung weniger als 30 Tage vor der Einreise zurück, muss das Tier an einem Ort nach Wunsch des Besitzers unter Verschluss so lange verbleiben, bis 30 Tage nach der Impfung vergangen sind.
Welpen im Alter unter 12 Wochen können ohne Impfung in die Vereinigten Staaten einreisen. Die Tollwutimpfung muss in den Vereinigten Staaten erfolgen, die Tiere müssen dann mindestens 30 Tage nach erfolgter Impfung an einem Ort nach Wunsch des Besitzers unter Verschluss verbleiben.

 

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